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Was sich im GEG seit 2024 für SHK Betriebe geändert hat

Der Beitrag fasst die seit 2024 geltenden Regeln für neu eingebaute Heizungen zusammen und trennt bereits geltendes Recht von kommunalen Entscheidungen. Er zeigt, welche Projektfragen Betriebe heute systematisch dokumentieren sollten.

SHK Fachkraft prüft vor einem Bestandsgebäude eine digitale Karte auf einem Tablet
Für aktuelle GEG Fragen ist die Lage des Gebäudes genauso wichtig wie der geplante Einbautermin.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Seit dem 1. Januar 2024 ist der Heizungstausch im Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, neu geordnet. Für SHK-Betriebe ist die entscheidende Frage nicht allein, welche Anlage technisch passt. Vor Angebot, Förderantrag und Einbau muss geklärt sein, ob die 65 Prozent Vorgabe bereits gilt, ob eine kommunale Entscheidung den Zeitpunkt ausgelöst hat und welche Übergangsregel einschlägig ist.

Diese Prüfung gehört in die digitale Projektakte, zusammen mit Bestandsaufnahme, Heizlast, Heizflächenprüfung und Förderunterlagen. Das vermeidet widersprüchliche Angebotsstände und erleichtert es, die Beratung sowie die Entscheidungsgrundlage später nachvollziehbar zu belegen. Der Autor dieses Beitrags empfiehlt deshalb, Rechtsstatus und technische Planung als zwei getrennte, aber verknüpfte Prüfschritte zu führen.

Seit 2024 ist § 71 GEG neu gefasst anzuwenden

Paragraf 71 GEG regelt Anforderungen an Heizungsanlagen, die in einem Gebäude neu eingebaut werden. Kern der Neufassung ist, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 65 Prozent der mit ihr bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss.

Die Vorschrift betrifft den Neueinbau, nicht den bloßen Weiterbetrieb einer vorhandenen Anlage. Eine funktionierende Bestandsheizung muss daher nicht allein wegen der Neufassung ausgetauscht werden. Auch Reparaturen bleiben grundsätzlich möglich, soweit nicht andere Pflichten des GEG berührt sind.

Für die Planung ist wichtig: Das GEG schreibt nicht nur eine Wärmepumpe vor. Es enthält verschiedene gesetzlich vorgesehene Erfüllungsoptionen, etwa Wärmepumpen, Anschlüsse an Wärmenetze, Solarthermie in bestimmten Kombinationen sowie weitere Lösungen unter den jeweiligen Voraussetzungen. Welche Option rechtlich und technisch tragfähig ist, hängt vom Objekt, dem Zeitpunkt und teilweise von der örtlichen Infrastruktur ab.

Rechtliche Einordnung vor der Technikentscheidung

Die 65 Prozent Vorgabe beantwortet nicht, ob ein vorhandener Heizkörper bei einer bestimmten Vorlauftemperatur ausreichend Leistung liefert. Diese technische Frage bleibt unabhängig vom GEG sorgfältig zu rechnen. Gerade bei der SHK Wärmepumpe Planung im Bestand sind eine raumweise Heizlast und die Heizflächenauslegung die belastbare Grundlage, nicht die Wohnfläche als Schätzwert.

Der Betrieb sollte daher zuerst den Rechtsstatus des Vorhabens feststellen und danach das System auslegen. So wird vermieden, dass eine technisch attraktive Lösung angeboten wird, deren zeitlicher Rechtsrahmen noch ungeprüft ist.

Die 65 Prozent Vorgabe wurde zeitlich gestaffelt eingeführt

In Neubaugebieten gilt die Anforderung für neu eingebaute Heizungen seit dem 1. Januar 2024. Maßgeblich ist dabei, dass das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch besteht und das nach dem 1. Januar 2024 ausgewiesen wurde. Die Einordnung des Grundstücks sollte nicht aus einer Vertriebsangabe übernommen, sondern anhand der kommunalen Planungsinformation geprüft werden.

Für Bestandsgebäude und für Neubauten außerhalb solcher Neubaugebiete setzt Paragraf 71 Absatz 8 GEG spätere Zeitpunkte. Die Vorgabe gilt dort grundsätzlich, sobald die Gemeinde eine Entscheidung nach Paragraf 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes getroffen und bekannt gegeben hat. Spätestens greifen die Anforderungen mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und mit Ablauf des 30. Juni 2028 in den übrigen Gemeinden.

Der Einbautermin entscheidet mit

Für den Heizungstausch im Bestand reicht es nicht, nur das Baujahr des Gebäudes zu notieren. Entscheidend ist, wann die neue Anlage eingebaut werden soll und welcher Geltungszeitpunkt dann für das konkrete Gebiet besteht. Ein Angebot mit langer Bindungsfrist braucht deshalb eine erneute Rechtsprüfung, wenn sich der Einbau verschiebt.

ProjektlagePrüffrage für den Betrieb
NeubaugebietLiegt ein nach dem Stichtag ausgewiesenes Gebiet mit Bebauungsplan vor?
BestandsgebäudeWurde bereits eine wirksame Gebietsentscheidung nach Wärmeplanungsgesetz bekannt gegeben?
Offener ProjektterminWelcher Rechtsstand gilt am vorgesehenen Einbautag?

Die zeitliche Staffelung ist keine allgemeine Erlaubnis, Anforderungen an Planung und Förderung aufzuschieben. Sie beschreibt den Beginn der Pflicht nach Paragraf 71 GEG. Andere technische, förderrechtliche oder landesrechtliche Anforderungen können daneben relevant sein.

Die kommunale Wärmeplanung kann den Zeitpunkt vorziehen

Das Wärmeplanungsgesetz unterscheidet die kommunale Wärmeplanung von einer konkreten Gebietsentscheidung. Für Paragraf 71 Absatz 8 GEG ist insbesondere die Entscheidung der Gemeinde nach Paragraf 26 Absatz 1 Wärmeplanungsgesetz relevant: Sie kann ein Gebiet zum Neu oder Ausbau eines Wärmenetzes ausweisen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweisen.

Nach der Bekanntgabe einer solchen Entscheidung beginnt für die 65 Prozent Vorgabe nicht erst die allgemeine späteste Frist zu laufen. Der gesetzliche Zeitpunkt kann vielmehr früher erreicht sein. Die Gebietsentscheidung ist deshalb für jedes Objekt zu prüfen, auch wenn die gesamte kommunale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen oder dem Betrieb nur in Auszügen bekannt ist.

Plan, Beschluss und Netzanschluss trennen

Ein Wärmeplan, eine Potenzialkarte oder eine politische Ankündigung ersetzen die Prüfung der konkreten Entscheidung nicht. Umgekehrt bedeutet eine Gebietsausweisung nicht automatisch, dass ein bestimmter Hausanschluss sofort technisch verfügbar oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Betrieb braucht für die Anlagenberatung belastbare Angaben des zuständigen Netzbetreibers beziehungsweise der Gemeinde.

Dokumentieren Sie die Quelle, den Abrufzeitpunkt, das betroffene Gebiet und den Wortlaut der für das Projekt relevanten Information. Ein gespeicherter digitaler Nachweis ist belastbarer als eine Erinnerung an ein Telefonat und verursacht kein zusätzliches Papierblatt.

Die Wärmeplanung setzt keinen einzelnen Heizungsstandard fest

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Instrument für die örtliche Wärmeversorgung. Sie ordnet Gebiete und Entwicklungspfade ein, setzt aber nicht selbst für jedes einzelne Gebäude die konkrete technische Ausführung einer Heizung fest. Die Anforderungen an die neu eingebaute Anlage ergeben sich weiterhin aus dem GEG und aus den tatsächlichen Bedingungen des Gebäudes.

Auch eine Entscheidung über ein Wärmenetzgebiet ist nicht mit einer automatischen Anschlussmöglichkeit gleichzusetzen. Für einen Anschluss sind unter anderem Netzverfügbarkeit, Zeitpunkt, Anschlussbedingungen und Vertrag zu klären. Bei einem Wasserstoffnetzausbaugebiet kommen zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Heizungsoption und die Voraussetzungen der Wasserstoffversorgung hinzu.

Für das Kundengespräch hilft eine klare Formulierung: Die Wärmeplanung kann den Rechtszeitpunkt beeinflussen und sie liefert eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Sie ersetzt aber weder die Gebäudeanalyse noch den Nachweis, dass die gewählte Anlage die Anforderungen des GEG erfüllt.

Bei einer Wärmepumpe folgt daraus ein praktischer Arbeitsauftrag: Heizlast raumweise ermitteln, Heizkörper bei passender Auslegungstemperatur bewerten und den hydraulischen Abgleich vorbereiten. Welche Fehler bei der Heizflächenprüfung häufig auftreten, zeigt der Beitrag Sieben Fehler bei der Heizkörperauslegung im Bestand.

Beratung vor fossilen Heizungen ist ausdrücklich geregelt

Paragraf 71 Absatz 11 GEG verlangt vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, ein Beratungsgespräch. Die Beratung muss auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweisen. Dabei sind insbesondere die Entwicklung des Kohlendioxidpreises und mögliche Kostenrisiken fossiler Energieträger anzusprechen.

Die Beratung darf durch die in der Vorschrift genannten fachkundigen Personen erfolgen, etwa durch eine Person, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, durch fachkundige Installateure und Heizungsbauer oder durch weitere gesetzlich benannte Stellen. Wer berät, sollte sich im Projekt eindeutig festhalten lassen.

Beratung knapp, konkret und nachweisbar festhalten

Ein allgemeiner Hinweis auf steigende Preise genügt als Arbeitsstandard nicht. Notieren Sie, welche Wärmeplaninformation für den Standort vorlag, welche Brennstofflösung besprochen wurde und dass die Risiken erläutert wurden. Lassen Sie die Beratung nicht mit einer technischen Auslegung verwechseln: Sie ist eine eigenständige gesetzliche Pflicht vor dem Einbau.

Eine digitale Beratungsnotiz mit Datum, Beratender Person, Objektbezug und Bestätigung des Kunden ist im Regelfall zweckmäßiger als ein separates Papierformular. Sie lässt sich dem Angebot und späteren Förderunterlagen zuordnen, ohne Daten mehrfach zu erfassen.

Übergangslösungen bleiben an konkrete Voraussetzungen gebunden

Bei einer Havarie oder einem nicht aufschiebbaren Austausch kann das GEG Übergangsregelungen eröffnen. Paragraf 71i GEG regelt hierfür eine allgemeine Übergangsfrist in Fällen, in denen die Heizungsanlage ausgetauscht werden muss und die Anforderungen des Paragrafen 71 nicht sofort erfüllt werden können. Die Übergangslösung ist kein Freibrief für eine beliebige dauerhafte Neuinstallation.

Der Auslöser muss im Einzelfall nachvollziehbar sein. Bei einer Havarie gehören dazu etwa Störungsmeldung, Reparaturbefund, Angaben zur Reparierbarkeit, Fotos und der Zeitpunkt der Feststellung. Auch die Gründe, warum die endgültige Lösung nicht sofort umgesetzt werden kann, sollten in der Projektakte stehen.

Von der Übergangsfrist zu unterscheiden ist eine Befreiung wegen unbilliger Härte nach Paragraf 102 GEG. Eine Härtefallentscheidung ist keine pauschale Folge hoher Kosten oder knapper Lieferzeiten. Zuständigkeiten und Verfahren können je nach Bundesland unterschiedlich organisiert sein. Der Betrieb sollte deshalb keine Befreiung zusagen, bevor die zuständige Behörde und die konkreten Voraussetzungen geklärt sind.

Förderunterlagen nicht aus der Havarie ableiten

Ein Heizungsdefekt ersetzt weder eine fachgerechte Planung noch die Anforderungen eines Förderprogramms. Besonders beim hydraulischen Abgleich sind Verfahren, Nachweise und Verantwortlichkeiten früh zu klären. Eine strukturierte Zuordnung liefert der Beitrag Wer Förderung und hydraulischen Abgleich verantwortet.

Für jedes Angebot braucht es eine aktuelle Gebietsabfrage

Eine wiederverwendbare Angebotsvorlage darf nicht zu einer wiederverwendeten Rechtsannahme führen. Legen Sie für jedes Bestandsprojekt eine kurze digitale Gebietsabfrage an und aktualisieren Sie sie vor Beauftragung, wenn zwischen Erstaufnahme und Einbau Zeit vergangen ist.

  • Gemeinde, vollständige Objektadresse und gegebenenfalls Gemarkung festhalten.
  • Prüfen, ob das Objekt in einem relevanten Neubaugebiet liegt.
  • Vorhandene kommunale Wärmeplanung, Kartenstand und Abrufdatum speichern.
  • Nach einer Entscheidung nach Paragraf 26 Absatz 1 Wärmeplanungsgesetz für das konkrete Gebiet suchen und die Bekanntgabe dokumentieren.
  • Geplanten Einbautermin sowie einen möglichen Alternativtermin notieren.
  • Bei fossiler Lösung die Beratung nach Paragraf 71 Absatz 11 GEG dokumentieren.
  • Bei Havarie Befund, Sofortmaßnahme und Begründung der Übergangslösung ablegen.

Diese Abfrage ergänzt die technische Projektakte. Parallel benötigen Sie die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831, die Prüfung der Heizflächen und eine nachvollziehbare Auslegung. Für die Berechnung ist der Beitrag Heizlast nach DIN EN 12831 sauber verstehen eine passende fachliche Grundlage.

Die Rechtsprüfung sollte im Angebot als dokumentierte Annahme erscheinen, nicht als unkommentierte Zusage. Ändert sich eine kommunale Entscheidung oder der Einbautermin, ist die Akte zu aktualisieren und der Kunde über die Auswirkung auf den vorgesehenen Weg zu informieren.

Rechtsstatus und Planung früh zusammenführen

Seit 2024 verlangt der Heizungstausch im Bestand eine klare Reihenfolge: Gebiet und Einbautermin prüfen, mögliche Wärmeplanentscheidung einordnen, Beratungspflichten erfüllen und anschließend die Anlage für das tatsächliche Gebäude auslegen. Die kommunale Wärmeplanung liefert dafür wichtige Informationen, legt aber nicht allein fest, welche Heizung in einem einzelnen Haus installiert wird.

Wer Gebietsabfrage, Beratung, Heizlast, Heizflächenauslegung und hydraulischen Abgleich in einer digitalen Projektakte führt, reduziert Rückfragen und doppelte Dateneingaben. Wärmeblatt verbindet raumweise Heizlast, Heizflächenauslegung und hydraulischen Abgleich bis zum unterschriftsreifen Bestätigungsblatt in einem Rechengang. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Kontaktseite.