Die 65 Prozent Pflicht nach GEG im Heizungstausch
Der Beitrag erklärt den Anwendungsbereich der Vorgaben aus dem Gebäudeenergiegesetz für neu eingebaute Heizungen. Er übersetzt die gesetzlichen Zeitpunkte und Erfüllungsoptionen in konkrete Schritte für SHK Betriebe im Bestand.
Beim Heizungstausch entscheidet nicht allein das Alter des Kessels darüber, ob die 65 Prozent Vorgabe greift. Maßgeblich sind der Gebäudestatus, der Standort und der Zeitpunkt, zu dem die Kommune ihre Wärmeplanung rechtlich umgesetzt hat. Für SHK Betriebe bedeutet das: Die Rechtsfrage gehört vor Angebot, Gerätebestellung und Förderantrag geklärt.
Dieser Beitrag ordnet die Bundesregelungen ein, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Grundstücks und der kommunalen Bekanntmachungen. Die rechtliche Einordnung stammt von unserem Autor für GEG und Heizungsplanung. Für die technische Planung sollten Betriebe die Nachweise von Beginn an digital, projektbezogen und nachvollziehbar ablegen.
§ 71 GEG betrifft neu eingebaute Heizungen
Paragraf 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes, kurz GEG, verlangt für eine neu eingebaute Heizungsanlage grundsätzlich, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Gemeint ist die Anlage, die nach dem Austausch eingebaut wird, nicht der bisherige Energieverbrauch des Gebäudes.
Die Vorschrift ist deshalb keine pauschale Austauschpflicht für alle vorhandenen Öl und Gasheizungen. Sie wird relevant, wenn eine neue Heizungsanlage eingebaut wird und der jeweilige Anwendungszeitpunkt erreicht ist. Reparaturen an einer bestehenden Anlage sind davon zu unterscheiden, sofern nicht tatsächlich eine neue Anlage eingebaut wird.
Den Einzelfall vor der Angebotsphase einordnen
In der Projektakte sollten Betrieb und Auftraggeber zunächst festhalten, ob ein Neubau im Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude vorliegt. Hinzu kommen Gemeindegebiet, Datum der geplanten Inbetriebnahme und die Frage, ob eine kommunale Entscheidung zu einem Wärme oder Wasserstoffnetzgebiet bereits wirksam bekannt gemacht wurde.
Diese Einordnung ist von der technischen Auslegung zu trennen, aber mit ihr zu verbinden. Wer erst nach der Heizlastberechnung prüft, ob Paragraf 71 GEG gilt, riskiert Umplanung, neue Angebote und widersprüchliche Förderunterlagen.
Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Vorgabe seit dem 1. Januar 2024
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die 65 Prozent Vorgabe unmittelbar für Heizungen in Gebäuden, die in einem Neubaugebiet errichtet werden. Das betrifft nicht jeden Neubau außerhalb eines solchen Gebiets. Die Lage im Neubaugebiet muss deshalb anhand der planungsrechtlichen und kommunalen Situation geprüft und zur Akte genommen werden.
Für den Betrieb ist die Abgrenzung wichtig, wenn Bauherrschaft, Bauträger oder Planer lediglich von einem „Neubau“ sprechen. Eine belastbare Auskunft verlangt mehr als diese Bezeichnung. Bei unklarer Gebietszuordnung sollte die zuständige Gemeinde oder die Bauherrschaft die Grundlage schriftlich klären.
Die 65 Prozent Anforderung und die übrigen Anforderungen des GEG bleiben voneinander zu unterscheiden. Auch wenn eine Erfüllungsoption gewählt ist, müssen die für Anlage, Gebäude und Nachweis einschlägigen Vorschriften beachtet werden.
Im Bestand gelten Übergangszeitpunkte mit Bezug zur Wärmeplanung
Für Bestandsgebäude gilt die Pflicht nicht bundesweit seit dem 1. Januar 2024 in gleicher Weise. Das GEG verknüpft den Beginn mit der kommunalen Wärmeplanung. Spätestens ab dem 30. Juni 2026 gilt die Vorgabe in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern, spätestens ab dem 30. Juni 2028 in kleineren Gemeindegebieten.
Sie kann jedoch früher greifen. Entscheidet die Gemeinde auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet, setzt dies nach Paragraf 71 GEG einen vorgezogenen Beginn in Gang. Der maßgebliche Zeitpunkt liegt einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Kommunale Unterlagen projektbezogen sichern
Eine bloße Ankündigung, ein Entwurf oder eine allgemeine Information zur Wärmeplanung genügt nicht automatisch. Entscheidend sind Inhalt, Rechtsgrundlage und Bekanntgabe der konkreten Gebietsentscheidung. Gemeinden veröffentlichen Informationen unterschiedlich; deshalb darf ein Betrieb den Status nicht aus Pressemitteilungen oder Vertriebsaussagen ableiten.
Praktisch gehört ein gespeicherter Nachweis der kommunalen Information in die digitale Projektakte, ergänzt um Abrufdatum und Grundstücksbezug. Bestehen Zweifel, sollte der Auftraggeber die Kommune um eine schriftliche Auskunft bitten. Das hilft auch, wenn sich Bauablauf oder Inbetriebnahme verschieben.
Während der Übergangszeit enthält das GEG besondere Regelungen für Störungen, Havarien, Übergangslösungen und den Anschluss an künftig geplante Netze. Diese Ausnahmen sind fallbezogen. Sie rechtfertigen keine Standardempfehlung für eine fossile Neuanlage ohne Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen und Fristen.
Das Gesetz nennt mehrere Erfüllungsoptionen
Paragraf 71 GEG eröffnet mehrere Wege, die Pflicht zu erfüllen. Die Auswahl darf nicht allein nach dem verfügbaren Gerät erfolgen. Zu prüfen sind das Gebäude, die Wärmequelle, die Infrastruktur am Standort, die technischen Mindestanforderungen und der dokumentierbare Betrieb der Anlage.
- Eine elektrische Wärmepumpe kann die Vorgabe erfüllen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Anlage und ihren Betrieb eingehalten werden.
- Der Anschluss an ein Wärmenetz ist eine Option, wenn die Anforderungen an die gelieferte Wärme erfüllt sind.
- Solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen und bestimmte Anlagen mit gasförmiger oder flüssiger Biomasse kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
- Auch Stromdirektheizungen, Hybridheizungen und bestimmte Anlagen für Wasserstoff nennt das Gesetz, jeweils nicht pauschal, sondern mit eigenen Bedingungen.
Hybridanlagen nicht nur rechnerisch betrachten
Bei hybriden Anlagen kommt es darauf an, welche Komponenten installiert werden, wie sie geregelt sind und wie die gesetzlich verlangte Nutzung der erneuerbaren Wärme nachgewiesen wird. Ein fossiler Spitzenlastkessel neben einer Wärmepumpe ist nicht ohne Weiteres ein vollständiger Nachweis. Die einschlägige Erfüllungsoption aus Paragraf 71 GEG muss zum Anlagenkonzept passen.
Wasserstofflösungen setzen insbesondere voraus, dass die gesetzlich geforderte Netzentwicklungs und Umstellungsperspektive vorliegt. Für ein einzelnes Angebot genügt die Hoffnung auf eine spätere Verfügbarkeit nicht. Der Betrieb sollte die vom Netzbetreiber oder von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen aufbewahren und keine Eigenschaft zusagen, die er nicht belegen kann.
Für Wärmepumpen im Bestand sind die technischen Unterlagen besonders wichtig. Die Fehler bei der Heizkörperauslegung im Bestand zeigen, weshalb eine auf Verdacht angesetzte Vorlauftemperatur weder die Wirtschaftlichkeit noch die Funktion verlässlich absichert.
Vor dem Einbau fossiler Heizung ist eine Beratung vorgesehen
Vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, ist nach Paragraf 71 Absatz 11 GEG eine Beratung vorgesehen. Sie muss auf die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit eingehen, insbesondere wegen ansteigender CO2 Bepreisung.
Die Beratung darf durch eine fachkundige Person erfolgen, die nach dem Gesetz zur Energieberatung berechtigt ist. Der Einbau darf erst nach Durchführung der Beratung beauftragt werden. Der Beratungstermin und die beratende Person gehören nachvollziehbar in die Projektunterlagen.
Für den SHK Betrieb ist das kein Formular ohne Planungsbezug. Die Beratung ersetzt nicht die Prüfung, ob die fossile Anlage im konkreten Zeitpunkt überhaupt zulässig ist. Sie ersetzt auch nicht die Pflicht, die geltenden Vorgaben zu steigenden Anteilen erneuerbarer Brennstoffe für flüssig oder gasförmig betriebene Anlagen zu beachten.
Bestehende Heizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben werden
Eine funktionierende Bestandsheizung darf grundsätzlich weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden. Das GEG verlangt nicht, dass jeder Eigentümer allein wegen der 65 Prozent Regel sofort austauscht. Diese Trennung ist im Kundengespräch wichtig, besonders bei einer Instandsetzung nach einem Defekt.
Daneben enthält Paragraf 72 GEG Austauschpflichten für bestimmte alte Heizkessel. Betroffen sein können insbesondere Konstanttemperaturkessel, die eine bestimmte Betriebsdauer überschritten haben. Niedertemperatur Heizkessel und Brennwertkessel sind von dieser Regel grundsätzlich ausgenommen.
Ausnahmen nach Eigentum und Gebäudeart prüfen
Für selbst nutzende Eigentümer bestimmter Wohngebäude gelten besondere Ausnahmen und Übergänge, wenn sie das Gebäude zu einem gesetzlich bestimmten Stichtag selbst bewohnt haben. Auch bei vermieteten Gebäuden, Eigentümerwechseln und Sonderfällen ist eine genaue Prüfung erforderlich. Eine Kesselschätzung anhand von Typenschild und Baujahr ersetzt diese Prüfung nicht.
Fällt eine Anlage unter die Austauschpflicht oder ist sie irreparabel defekt, müssen Betrieb und Eigentümer die einschlägigen Übergangsregelungen gesondert prüfen. Eine strukturierte Checkliste für Verfahren B beim Heizungstausch hilft dabei, technische Angaben, Nachweise und Unterschriften nicht erst kurz vor dem Förderantrag zusammenzusuchen.
Für die Wärmepumpe bleibt die raumweise Auslegung praktisch entscheidend
Die Wahl einer Wärmepumpe kann die rechtliche Erfüllungsoption nach Paragraf 71 GEG sein. Ob sie im Bestandsgebäude zuverlässig arbeitet, entscheidet sich jedoch an der Planung: Heizlast, Heizflächen, Auslegungstemperaturen, Rohrnetz und Regelung müssen zusammenpassen. Das GEG ersetzt diese Fachplanung nicht.
Ausgangspunkt ist eine raumweise Heizlast nach DIN EN 12831. Eine Schätzung über Wohnfläche oder bisherige Brennstoffverbräuche kann als erste Orientierung dienen, ist aber kein Ersatz für die Auslegung einzelner Räume. Besonders Räume mit kleinen Heizflächen, hohen Verlusten oder abweichender Nutzung fallen in einer belastbaren Berechnung auf.
Danach folgt die Heizflächenprüfung bei geplanter Auslegungstemperatur. Reichen vorhandene Heizkörper nicht aus, sind geeignete Maßnahmen vor der Gerätewahl festzulegen, etwa der Austausch einzelner Heizkörper oder eine andere Systemlösung. Die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831 ist damit nicht nur Förderunterlage, sondern Grundlage für die Entscheidung über Vorlauf und Leistung.
Der hydraulische Abgleich muss zum gewählten Verfahren und zu den Förderbedingungen passen. Für die Förderung ist häufig das raumweise Verfahren B relevant; maßgeblich sind jedoch immer die zum Vorhabenzeitpunkt geltenden Förderbedingungen und technischen Mindestanforderungen. Heizlastprotokoll, Heizflächenauslegung, Einstellwerte und Bestätigung sollten aus demselben Datenstand stammen.
Damit schließt sich der rechtliche und technische Ablauf: Zeitpunkt nach Paragraf 71 GEG klären, zulässige Erfüllungsoption wählen, Gebäude raumweise berechnen und die Nachweise ohne Medienbruch erzeugen. Wärmeblatt für raumweise Heizlast, Heizflächenauslegung und hydraulischen Abgleich mit unterschriftsreifem Bestätigungsblatt führt diese Arbeitsschritte in einem Rechengang zusammen. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie das Kontaktformular; je weniger Papierstände parallel gepflegt werden, desto leichter bleiben Planung und Förderung prüfbar.


